Öffentliche Ausschreibungen icc hofmann - Ingenieurbüro für technische Informatik
Am Stockborn 16, 60439 Frankfurt/M, FRG
Tel.: +49 6082-910101 Fax.: +49 6082-910200
E-Mail: info@icc-hofmann.net
Öffentliche Ausschreibungen

Titel : DEU-Mülheim an der Ruhr - Nachrechnung Konrad-Adenauer-Brücke
Dokument-Nr. ( ID / ND ) : 2025072407213914213 / 956776-2025
Veröffentlicht :
24.07.2025
Anforderung der Unterlagen bis :
14.08.2025
Angebotsabgabe bis :
14.08.2025
Dokumententyp : Ausschreibung
Vertragstyp : Dienstleistungsauftrag
Verfahrensart : Offenes Verfahren
Unterteilung des Auftrags : Gesamtangebot
Zuschlagkriterien : Wirtschaftlichstes Angebot
Produkt-Codes :
71631450 - Kontrolle von Brücken
Nachrechnung Konrad-Adenauer-Brücke

Stadt Mülheim an der Ruhr
Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Nordrhein-Westfalen

Stadt Mülheim an der Ruhr: AVB
Fassung: März 2021, Seite 1 von 6
Allgemeine Vertragsbedingungen
der Stadt Mülheim an der Ruhr
für Verträge mit freiberuflich Tätigen
- AVB -
(Fassung März 2021)
1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung
des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und
Überwachungsziele zu erreichen. Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der
Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung
dieser Ziele zu erstellen und diese dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung
vorzulegen.
1.2. Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im
Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Die Unfallverhütungsvorschriften und die sicherheitstechnischen Regelungen sind einzuhalten. Den Belangen des Umweltschutzes
ist gebührend Rechnung zu tragen.
1.3. Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten.
1.4. Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen
des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken dagegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat
seine Leistungen vor ihrer endgültigen
Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. 2)
abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, dass seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken
nicht entgegenstehen.
1.5. Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen.
1.6. Der Auftragnehmer hat, soweit ihm übertragen, die Kosten sorgfältig zu ermitteln. Die
Kostenermittlungen sind während der Bauausführung zu überwachen und fortzu-
Stadt Mülheim an der Ruhr: AVB
Fassung: März 2021, Seite 2 von 6
schreiben (Kostenkontrolle). Werden bei der laufenden Kostenkontrolle Kostenunterbzw. überschreitungen erkennbar, so hat er
sie dem Auftraggeber unverzüglich unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ggf. Einsparungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
1.7. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen grundsätzlich persönlich mit
seinem Büro zu erbringen. Er darf diese Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter
vergeben.
Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
1.8. Über sämtliche Vorgänge, insbesondere alle gegenseitig mitgeteilten Informationen
sowie ausgehändigten Unterlagen und Materialien sowie Erkenntnisse und Ergebnisse,
die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Maßnahme dem Auftragnehmer bekannt werden, ist gegenüber Dritten Stillschweigen zu
wahren. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Auskünfte und Mitteilungen an die Medien sind ausschließlich
dem Auftraggeber vorbehalten.
2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten
2.1. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach 650b BGB. Die Befugnisse
des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages werden
ausschließlich durch die im Vertrag genannte bauausführende Dienststelle wahrgenommen.
2.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die
andere an der Planung und/oder Überwachung fachlich Beteiligte zu erbringen haben
und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
2.3. Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll
zusammen, um die vereinbarten Projektziele zu
realisieren. Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten Auskunft, gewährt ihnen Einblick in seine Unterlagen
und stellt die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung.
2.4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich
Beteiligten hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
Stadt Mülheim an der Ruhr: AVB
Fassung: März 2021, Seite 3 von 6
3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen
Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat
den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen
bauausführende Firmen, ergeben können.
Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen außer bei akuter Gefahr für
Personen und Sachen.
4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung
Auskunft zu erteilen bis zur Erfüllung der ihm übertragenen Leistungen.
5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten und beschafften sowie die
ihm überlassenen Unterlagen sind auf Verlangen an den Auftraggeber herauszugeben; sie
werden dessen Eigentum. Pläne oder Zeichnungen sind als reproduzierbare Datenträger (z.
B. Mutterpausen, CD-ROM o. ä.) abzugeben. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens
nach Erfüllung seines Auftrages geordnet zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis
beruhen, sind ausgeschlossen.
6 Zahlungen
Bei Rückforderung des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der
Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen.
7 Kündigung
7.1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistungen den Vertrag jederzeit kündigen ( 648 BGB). In diesem
Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die
vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt
Stadt Mülheim an der Ruhr: AVB
Fassung: März 2021, Seite 4 von 6
7.2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der
Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter
Abzug der nachgewiesenen ersparten Aufwendungen. Diese werden ohne Nachweis auf
60 v. H. für die noch nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphase 8 festgelegt; für
alle übrigen Leistungen werden die ersparten Aufwendungen auf 40 v. H. festgelegt,
es sei denn, geringere oder höhere ersparte Aufwendungen werden nachgewiesen.
7.3. Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die beauftragten und bis dahin erbrachten, in sich
abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten
zu erstatten, soweit eine Nebenkostenerstattung vereinbart ist.
7.4. Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund nach 648 a BGB, so entfällt der
weitere Honoraranspruch des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat dann nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung
vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
7.5. Für beide Vertragsparteien besteht ein Sonderkündigungsrecht gemäß 650r BGB.
7.6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
8 Haftung und Verjährung
8.1. Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts Anderes vereinbart ist.
8.2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet der Auftragnehmer
für alle Schäden. Ebenso haftet der Auftragnehmer bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im
Übrigen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Schaden am Werk zu ersetzen,
auf welches sich die vertragliche Leistung des Auftragnehmers bezieht.
8.3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen
Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vorschriften
über die Verjährung.
Stadt Mülheim an der Ruhr: AVB
Fassung: März 2021, Seite 5 von 6
9 Haftpflichtversicherung
9.1. Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten
Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung
eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei
Arbeitsgemeinschaften muss sich der Versicherungsschutz in voller Höhe auf jedes Mitglied erstrecken.
9.2. Der Auftraggeber kann jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
9.3. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit
Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
10 Arbeitsgemeinschaft
10.1. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung
beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
10.2. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner
Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
10.3. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren
Auflösung gesamtschuldnerisch.
10.4. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an
den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch
nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Stadt Mülheim an der Ruhr: AVB
Fassung: März 2021, Seite 6 von 6
11 Erfüllungsort und Streitigkeiten
11.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im
Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
11.2. Soweit die Voraussetzungen nach 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
11.3. Es gilt deutsches Recht.
12 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform nach 126 BGB.

Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/stadt-mh/2025/07/375209.html
Data Acquisition via: p8000000

 
 
Ausschreibung ausschreibung Ausschreibungen Ingenieure Öffentliche Ausschreibungen Datenbank Öffentliche Ausschreibungen Architekten Öffentliche Ausschreibungen Bau